Schaumwein definiert sich im Weingesetz als „das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
• zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Traubenmost
• zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein,
• Tafelwein,
• Qualitätswein b. A.,
• oder eingeführtem Wein
gewonnene Erzeugnis, das beim öffnen des Behältnisses bei 20° C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden überdruck von mindestens 3 bar aufweist“ (bis zu 2,5 bar wäre es Perlwein) „und mindestens 9,5 % vol vorhandenen Alkohol enthalten muss. Schaumwein darf nur in Glasflaschen vorgeschriebener Größe in Verkehr gebracht werden.