Amtliche Prüfungsnummer.
Diese wird durch die zuständige Landesbehörde für inländischen Qualitätsschaumwein b. A. und Rebsortensekte bei positiver Prüfung als Signum kontrollierter Qualität erteilt. Die Grundlagen für die Prüfung finden sich in §21 (Qualitätsprüfung) der VO zur Durchführung des Weingesetzes vom Mai 1995, Anlage 6.
Sekt bestimmter Anbaugebiete (Sekt b. A.) oder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsschaumwein b. A.). In Deutschland sind diese die Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Mosel - Saar - Ruwer, Nahe, Rheingau, Rheinhessen, Pfalz, Franken, Württemberg, Baden, Saale – Unstrut und Sachsen.